Kolumnen

Informieren Sie sich.

Tierhalterhaftung

Jemand der ein Tier hält, ist gemäß § 1320 ABGB grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den sein Tier verursacht hat. Der Tierhalter haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass er für die erforderliche „Verwahrung und Beaufsichtigung“ des Tieres gesorgt hat.

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Informations- und Äußerungsrechte

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung eines Kindes. Zum Bereich der Pflege und Erziehung gehört unter anderem die Bestimmung des Aufenthaltes, die Ausbildung eines Kindes und seine medizinische Behandlung.

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