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Informations- und Äußerungsrechte

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung eines Kindes. Zum Bereich der Pflege und Erziehung gehört unter anderem die Bestimmung des Aufenthaltes, die Ausbildung eines Kindes und seine medizinische Behandlung.

Grundsätzlich ist sowohl während aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft als auch nach deren Auflösung die gemeinsame Obsorge der Regelfall. Entscheidend ist jedoch, ob die gemeinsame Obsorge oder doch die Alleinobsorge eines Elternteils dem Wohl des Kindes besser entspricht. Wenn bei den Eltern kein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht, kann die alleinige Obsorge eines Elternteils festgelegt werden.

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat dennoch weitgehende Rechte. Neben dem Kontaktrecht hat dieser das Recht über wichtige Angelegenheiten des Kindes informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Diese Rechte dienen dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird. Darüber hinaus soll der nicht obsorgeberechtigte Elternteil am Heranwachsen des Kindes beteiligt sein und sich an der Entwicklung des Kindes beteiligen können.

Wichtige, das Kind betreffende Angelegenheiten sind zum Beispiel Erkrankungen, Unfälle, schulische Angelegenheiten, Berufs- und Wohnungswechsel. Wird das Kontaktrecht trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils nicht regelmäßig ausgeübt, werden die Informations- und Äußerungsrechte auch auf minderwichtige Angelegenheiten ausgedehnt, wie zum Beispiel Freizeitgestaltung oder Sport.

Werden die Informations- und Äußerungsrechte vereitelt, kann sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil mittels Antrags an das Gericht wenden. Dieses kann unter anderem die Ermächtigung erteilen, sich die Information unmittelbar bei Dritten (z.B. Arzt) einzuholen.

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