Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung eines Kindes. Zum Bereich der Pflege und Erziehung gehört unter anderem die Bestimmung des Aufenthaltes, die Ausbildung eines Kindes und seine medizinische Behandlung....

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Tierhalterhaftung
Jemand der ein Tier hält, ist gemäß § 1320 ABGB grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den sein Tier verursacht hat. Der Tierhalter haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass er für die erforderliche „Verwahrung und Beaufsichtigung“ des Tieres gesorgt hat.
Diese Verwahrungs- und Aufsichtspflichten sind im Gesetz nicht exakt geregelt. Es gibt daher keine einheitlichen Vorgaben, die für alle Tiere gelten. Die einzelnen Pflichten hängen daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zu berücksichtigen sind die Fähigkeiten und Charaktereigenschaften der unterschiedlichen Tierarten, Rassen und sogar jedes individuellen Tieres. Zusätzlich ist die Gefährlichkeit eines Tieres mit den Verwahrungs- und Aufsichtsmöglichkeiten abzuwägen. Die geforderten Pflichten dürfen daher nicht so weit gehen, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.
In einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen wurde zu vielen Tieren festgehalten, welche Mindestanforderungen jeweils bestehen.
Beispielsweise bei Hunden werden die Charakterzüge des einzelnen Hundes beurteilt und wie der Halter seinen Hund unter Kontrolle hat.
Ein bislang gutmütiger und folgsamer Hund kann entsprechend der Verkehrssitte beim Spazierengehen im freien Gelände ohne Leine laufen gelassen werden. Nicht jedoch ein Hund, dessen Jagdtrieb, Schärfe oder Aggressivität anderen Lebewesen gegenüber bekannt ist.
Ein Tierhalter muss sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass jedes Tier in bestimmten Situationen eine mögliche Gefahr darstellen kann, welche er verhindern muss. Um mögliche Schadenersatz- oder sogar Strafverfahren zu vermeiden, müssen sohin zumindest die Mindestanforderungen an eine sichere Verwahrung erfüllt werden.